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   BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B   

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https://dejure.org/2011,26016
BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B (https://dejure.org/2011,26016)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B (https://dejure.org/2011,26016)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2011 - B 11 AL 11/11 B (https://dejure.org/2011,26016)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Sozialgerichte müssen mangels Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen für das sozialgerichtliche Verfahren von Amts wegen vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers prüfen; Prüfung vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers durch die Sozialgerichte von ...

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - verhaltensbedingte Kündigung - Rechtmäßigkeitsprüfung - keine Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche für die Sozialgerichte

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - verhaltensbedingte Kündigung - Rechtmäßigkeitsprüfung - keine Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche für die Sozialgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung durch die Sozialgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Hätte sich der Beschwerdeführer mit der bereits vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG näher auseinandergesetzt, hätte er hieraus entnehmen können, dass gerade mangels einer Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren die Sozialgerichte selbst von Amts wegen prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (vgl ua BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R - BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2 mwN) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 17.08.2009 - B 11 AL 192/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B) .
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B) .
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist; außerdem ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31) .
  • BSG, 10.02.1988 - 9a BV 80/87

    Streitgegenstand - Verkennung - Schilderung des Verfahrensganges

    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Der Beschwerdeführer äußert sich weder näher zu den vom LSG herangezogenen Rechtsgrundlagen (insbesondere §§ 144 und 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) noch stellt er den relevanten Sachverhalt in einer Weise dar, die es dem Bundessozialgericht (BSG) ermöglicht, allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 62) .
  • BSG, 21.09.2010 - B 11 AL 55/10 B
    Auszug aus BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
    Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B) .
  • BSG, 14.07.2011 - B 11 AL 51/11 B
    "Übt eine Person, die ohne eigene(s) Fahrzeug(e) als Fahrer für andere Unternehmen des Transportgewerbes tätig wird, deren abhängig beschäftigte Fahrer an der Ausübung ihrer Arbeitspflicht gehindert sind (insbes durch Erkrankung oder Urlaub), eine selbstständige Tätigkeit aus?" 4 Damit hat die Beklagte keine Rechtsfrage formuliert, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B -, vom 21.9.2010 - B 11 AL 55/10 B - und vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B).
  • SG Nürnberg, 27.10.2023 - S 6 AL 106/22

    Arbeitsgerichtsverfahren, Vertragswidriges Verhalten, Arbeitsgerichtlicher

    Richtig an dieser Aussage ist, dass die Bekl in Bezug auf die Beurteilung einer Sperrzeit grundsätzlich keinen unmittelbaren rechtlichen Bindungen an Feststellungen aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren unterliegt (dies gilt entsprechend für die Sozialgerichtsbarkeit, s. BSG, B. v. 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B; 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R; v. 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R; BayLSG, U. v. 05.11.1998 - L 3 U 399/95).
  • BSG, 10.09.2015 - B 3 KR 44/15 B

    Versorgung mit einem mobilen Kamerasystem zum Anschluss an ein Notebook/PC als

    Die Formulierung einer Rechtsfrage erfordert die unmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage unter Zugrundelegung der maßgeblichen Normen (vgl BSG vom 24.5.2007 - B 3 P 7/07 B - Juris; BSG vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B - Juris; BSG vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - NZS 2013, 318).
  • BSG, 20.03.2012 - B 11 AL 123/11 B
    4 Mit der Frage, "wie konkret" im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) "die arbeitgeberseitige Kündigung in Aussicht gestellt" sein müsse, damit der Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift berufen könne, ist bereits keine Rechtsfrage mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann (vgl zu diesem Erfordernis ua Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B, Juris RdNr 3 - und vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B, Juris RdNr 4).
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 R 2/18 B

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Die allgemein zu den Voraussetzungen, Maßstäben und Regeln einer Schätzung aufgeworfene Frage lässt nicht erkennen, inwiefern es sich um eine die Anwendung einer konkreten Regelung des einfachen Rechts betreffende, mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantwortende Frage handeln soll (BSG Beschluss vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B - Juris RdNr 4).
  • BSG, 06.10.2011 - B 11 AL 88/11 B
    Hierzu hätte es zunächst der Wiedergabe des relevanten Sachverhalts in einer Weise bedurft, die es dem Bundessozialgericht (BSG) ermöglicht, allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 62; Senatsbeschluss vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B - Juris RdNr 5).
  • BSG, 05.09.2012 - B 11 AL 6/12 B
    3 Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, welcher Sorgfaltsmaßstab an das "Vertretenmüssen" iS des § 324 Abs. 3 S 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu stellen ist, wenn der Arbeitnehmer über die Insolvenzeröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers nicht informiert und ihm auch kein Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde, ist nach dem Beschwerdevorbringen bereits unklar, wie diese Frage in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Beschluss des Senats vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B - Juris RdNr 4 mwN).
  • BSG, 27.08.2012 - B 11 AL 42/12 B
    5 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer damit Rechtsfragen mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus aufgeworfen hat, die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden können (vgl zu diesem Erfordernis ua Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B, Juris RdNr 3 - und vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B, Juris RdNr 4 - sowie vom 20.3.2012 - B 11 AL 123/11 B, RdNr 4).
  • BSG, 22.08.2012 - B 11 AL 55/12 B
    3 Der Senat lässt dahinstehen, ob mit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage, "ob ein seit 27 Jahren beanstandungsfrei bei seinem Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer (S 8 unten UA) tatsächlich - wie das LSG meint - fristlos gekündigt werden kann, weil er unerlaubt 'Trinkgelder' entgegengenommen hat" eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert worden ist (vgl ua Beschluss des Senats vom 27.4.2011 - B 11 AL 11/11 B).
  • BSG, 15.06.2012 - B 11 AL 108/11 B
    3 Der Senat lässt dahinstehen, ob mit den in der Beschwerdebegründung zu § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw zu § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgeworfenen Fragen, "welcher Bemessungszeitraum für den Anspruch auf Insolvenzgeld ... maßgebend ist, wenn dem Insolvenzereignis im Sinne des § 183 SGB III ein Arbeitsverhältnis voraus geht, bei welchem die Hauptpflichten der Vertragsparteien aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen suspendiert sind, konkret wegen § 11 Nr. 1 KSchG kein Entgeltanspruch besteht", bzw ob ein Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen ist, "wenn aus Rechtsgründen nur die Hauptpflicht des Arbeitgebers suspendiert ist - wegen der Regelungen des § 11 Nr. 1 KSchG", aus sich heraus verständliche Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert sind, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht in verallgemeinerungsfähiger Form (vgl ua Beschluss des Senats vom 27.4.2011, B 11 AL 11/11 B) zu erwarten ist.
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